Vereinssatzung (Stand: 13.06.2012)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

RatzFatz Kinder- und Jugendzirkus an der Goethe-Schule

Er hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

„RatzFatz Kinder- und Jugendzirkus an der Goethe-Schule e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Anschrift:  Zirkus RatzFatz   c/o  Goethe-Schule, Goetheplatz 1, 44791 Bochum

                 Tel.: 0234/43885510   Fax: 0234/43885511


 § 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Erziehung und Kultur durch die Schaffung eines Bewegungsangebots zur Förderung der motorischen, kreativen und künstlerischen Fähigkeiten insbesondere von Kindern und Jugendlichen durch Akrobatik, Tanz, Jonglage, Clownspiel, Einrad und andere Bewegungskünste.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden des Kinder- und Jugendzirkus und in der Durchführung von gemeinsamen, den Bedürfnissen der Jugend entsprechenden Aktionen, öffentlichen Zirkusvorführungen und der Teilnahme an Wettbewerben.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


 § 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 § 5 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen nach der Vollendung des 16. Lebensjahres.

(2) Vor der Vollendung des 16 Lebensjahres eines Mitglieds kann dieses durch einen Elternteil mit Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung vertreten werden.

(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Mitglieder im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 benötigen nicht die Zustimmung des Vorstandes. Sie sind geborene, beitragsfreie Mitglieder.


 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(2) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb des sozialen Gefüges des Vereins gilt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(3) Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


 § 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) können Beiträge erhoben werden.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem/-n Schriftführer/-n sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Des Weiteren gehört zum Vorstand (als geborenes, beitragsfreies Mitglied) der jeweilige stellvertretende Schulleiter der Goethe-Schule Bochum bzw. der Schulleiter, falls ersterer gewähltes Vorstandsmitglied ist. Die beiden Vorsitzenden und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzeln vertretungsberechtigt und an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 500,00 verpflichtet ist, die Zustimmung eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds einzuholen.


§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Leitung der Mitgliederversammlung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.


§11 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.

(2) Mitglieder, die zwar das 16. Lebensjahr vollendet aber noch nicht volljährig sind, können nur zu weiteren Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 9 S.1 gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.


§ 12 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden wenigstens sieben Tage vor dem Sitzungstermin einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Gibt es Vorstandsmitglieder im Sinne des § 9 Abs. 2, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).


§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung regelt sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

3. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,

4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

5. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Bei Vorhandensein einer E-Mail Anschrift, wird die Einladung an dieselbe verschickt, anderenfalls an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es auf elektronischem Wege nicht zurückgekommen ist bzw. wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.


§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei volljährigen Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Fördererverein der Goethe - Schule e.V..

(2) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde am 13.6.2012 in Bochum von der Gründungsversammlung beschlossen.

ADDRESS

Goethestraße 1,
44791 Bochum

0234/43885510
info@zirkus-ratzfatz.de
Mi. & Do.: 16.00 - 18.00
Fr.: 15.00 - 17.00

Über uns

Das Kinder-und Jugendzirkustheater RatzFatz ist 1994 als eine Arbeitsgemeinschaft der Goethe-Schule Bochum in Kooperation mit dem Varieté et cetera gegründet worden. Seit 2012 ist Ratz Fatz ein gemeinnütziger Verein und Mitglied beim LSB, SSB, dem Emscher Turngau und der LAG Zirkus NRW. Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren können in Gruppen ihre Bühnenkunst trainieren und verfeinern - dabei entsteht innerhalb eines szenischen Konzepts eine bunte Mischung artistischer Darstellungen.
(Die Mitgliedschaft ist nicht an die Goethe-Schule gebunden)

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